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   BGH, 22.11.2011 - VIII ZB 11/11   

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https://dejure.org/2011,2658
BGH, 22.11.2011 - VIII ZB 11/11 (https://dejure.org/2011,2658)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2011 - VIII ZB 11/11 (https://dejure.org/2011,2658)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2011 - VIII ZB 11/11 (https://dejure.org/2011,2658)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostentragung bei konkludenter Rücknahme eines Rechtsmittels im Falle des Nichtvorliegens der Rücknahme einer Rechtsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 516 Abs. 3; ZPO § 574 Abs. 1
    Kostentragung bei konkludenter Rücknahme eines Rechtsmittels im Falle des Nichtvorliegens der Rücknahme einer Rechtsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kostenentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.03.2002 - XII ZB 27/02

    Umdeutung einer Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in

    Auszug aus BGH, 22.11.2011 - VIII ZB 11/11
    Da eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft wäre, liegen die für eine Umdeutung erforderlichen Anforderungen, nämlich dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine dem gleichen Zweck dienende Prozesshandlung erfüllt sind, nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2002 - XII ZB 27/02, NJW 2002, 1958).
  • OLG Brandenburg, 17.04.2012 - 11 W 4/12

    Zivilprozessrecht: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht

    6 a) Zwar gilt auch im Zivilprozessrecht der Grundsatz, wonach fehlerhafte - speziell unwirksame - Verfahrenshandlungen der Parteien entsprechend § 140 BGB in zulässige und rechtsgültige umzudeuten sind, die dem gleichen Zweck dienen, sofern erstens deren Voraussetzungen erfüllt werden, zweitens die Konversion dem erkennbaren Parteiwillen entspricht und drittens keine schutzberechtigten Interessen des jeweiligen Gegners verletzt sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 06.12.2000 - XII ZR 219/98, Rdn. 17, WM 2001, 538 = NJW 2001, 1217; Beschl. v. 20.03.2002 - XII ZB 27/02, Rdn. 5, NJW 2002, 1958 = BGH-Rp 2002, 803; Beschl. v. 22.11.2011 - VIII ZB 11/11, Rdn. 4, juris = BeckRS 2011, 28299; ferner jurisPK-BGB/Nassall, 5. Aufl., BGB § 140 Rdn. 44, m.w.N.).

    Für die Umdeutung eines Rechtsmittels, das nach dem Gesetz nicht stattfindet, in ein anderes, das ebenfalls ohne Zweifel unstatthaft ist, bleibt nach der ganz einhelligen Auffassung, die der Senat seit langem teilt, kein Raum (arg. § 140 BGB; vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.03.2002 - XII ZB 27/02, Rdn. 4 ff., aaO; Beschl. v. 22.11.2011 - VIII ZB 11/11, Rdn. 4, aaO; ferner jurisPK-BGB/Nassall aaO Rdn. 46).

    Doch selbst wenn sie hier - was nicht zutrifft - an sich eröffnet wäre, bliebe das vom Antragsteller geführte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig, weil eine Rechtsbeschwerde erstens gemäß § 133 GVG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht beim Landgericht oder Oberlandesgericht, sondern allein beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann, sich zweitens die Parteien im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO von einem dort zugelassen Anwalt vertreten lassen müssen und drittens die Beschwerdeschrift laut § 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO - zwingend - die Erklärung beinhalten muss, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.03.2002 - XII ZB 27/02, Rdn. 5 f., NJW 2002, 1958 = BGH-Rp 2002, 803; Beschl. v. 22.11.2011 - VIII ZB 11/11, Rdn. 4, juris = BeckRS 2011, 28299; ferner Hansens, BRAGO-Report 2002, 77, 78).

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